Wer nachts an Autobahnen und Straßen seinen Alkoholpegel auffrischen will, muss mit dem Auto kommen: Nur Kraftfahrer und deren Begleiter im Fahrzeug dürfen sich außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten an einer Tankstelle mit Bier und Schnaps versorgen – zumindest in Rheinland-Pfalz. Für alle übrigen potentiellen Trinker gilt dort in dieser Zeit in den „Rund-um-die-Uhr“-Geschäften hinter den Zapfsäulen ein absolutes Verkaufsverbot. So eine aktuelle Entscheidung des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts (Az. 6 A 11324/08).
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Man will damit Alkohol-Partys von Jugendlichen auf Tankstellengelände verhindern, berücksichtigt dabei freilich nicht, dass diese zu ihren Partys häufig mit Auto angefahren kommen, und andererseits nicht, dass „1 Liter zwischen 8 und 14 Volumenprozenten“ ein bisschen über den Reisebedarf eines Autofahrers liegt, der die Promillegrenze einhalten will.